Glück im Unglück hatte ein Vermieter mit seiner fristlosen Kündigung. Die bestand nur aus einem Kündigungsschreiben und einer Kopie vom Mietkonto des Mieters. Dort prangte ein dickes Saldo, das den Vermieter eigentlich sofort zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte. Allerdings ergab sich aus der Kopie nicht, mit welchen Mieten für welche Monate der Mieter im Rückstand war. „Unwirksam“, befand das Gericht deshalb. Ein Glück, dass der mit der Räumungsklage beauftragte Anwalt dem Mieter in der Klageschrift nochmals kündigte und dort haarklein alle Mietrückstände aufzählte. Jetzt stritten sich der Mieter und sein Vermieter nur noch darum, ob der Anwalt überhaupt kündigen durfte. „Darf er“, urteilte das Gericht. Die Prozessvollmacht des Anwalts berechtige ihn auch, für seinen Mandanten zu kündigen. Damit war die Kündigung wirksam – allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt (LG Berlin, Beschluss v. 27.6.2003 – 65 T 57/03, GE 2003, S. 1081). Ein Fehler, den der Vermieter ganz leicht hätte vermeiden können!