Seit 2002 sind Banken gesetzlich verpflichte bei Abschluss von Darlehensverträgen den Verbrauchen über Widerrufsmöglichkeiten zu informieren. Verstößt die Widerrufsbelehrungen gegen gesetzlichen Vorgaben wie etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“ wird diese ungültig und der Widerruf des Darlehens ist auch noch Jahre nach dem Abschluss rechtlich möglich. Hierzu gibt es zwischenzeitlöich eine umfassende Rechtssprechung.
Insbesondere bei Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 sind von den Banken Widerrufsbelehrungen verwendet worden, die der Rechtsprechung nicht standhalten (vgl. z.B. Bundesgerichtshof: Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, Urteil vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, Urteil vom 15. August 2012 – VIII ZR 378/11, Beschluss vom 20. November 2012 – II ZR 264/10). Grund hierfür ist vielfach, dass die amtliche Musterbelehrung des Bundesjustizminsteriums von der Rechtsprechung als unzureichend angesehen wurde.
Ein Widerruf von langfristigen Immobiliendarlehen ist somit rechtlich möglich. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an, so dass der Darlehensvertrag mit den heute marktüblichen niedrigen Zinssätzen neu finanziert werden kann. Auch die Möglichkeit der Rückforderung bereits gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung ist möglich.
Die Möglichkeit des Widerruf für Darlehensverträge vor dem 10.06.2010 wird ab dem 21.06.2016 nicht mehr möglich sein. Der Gesetzgeber hat hierzu die Änderung des § 356b BGB im Rahmen des Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen (vgl. Link zum Gesetzgebungsverfahren: hier).
Darlehensnehmer sind daher aufgefordert, jetzt noch die Wiederrufmöglichkeit Ihrer Darlehensverträge zu prüfen.