Nach dem Urteil führten die – unter anderem im Bankgeheimnis begründeten – fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzbehörden zu einem derart geringen Entdeckungsrisiko, dass sie zu rechtswidrigem Handeln geradezu einluden. Die Erfassung von Spekulationsgewinnen sei vor allem von der Erklärungsbereitschaft des Steuerzahlers abhängig gewesen. Die mangelhafte Durchsetzung der Steuerpflicht verletze das «verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug».
Der Zentrale Kreditausschuss forderte eine grundlegende Neuordnung der Besteuerung von Kapitalanlagen und sprach sich für eine – moderate – Abgeltungssteuer auf private Spekulationsgewinne aus. Dadurch könnten die Einnahmen ohne bürokratische Kontrollmaßnahmen sichergestellt werden. Das Deutsche Aktieninstitut plädierte dagegen für einen völligen Verzicht auf die Spekulationssteuer, weil die Einnahmen zu gering seien und in keinem Verhältnis zum Prüfaufwand stünden. Das globalisierungskritische Netzwerk Attac sprach sich für schärfere Kontrollen von Steuerhinterziehung und eine Lockerung des Bankgeheimnisses aus.
Mit dem Urteil gab der Zweite Senat dem emeritierten Kölner Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke Recht. Er hatte seine Spekulationsgewinne von 1752 Mark (896 Euro) aus dem Jahr 1997 korrekt angegeben und war anschließend vor Gericht gezogen, weil er den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt sah. Der Bundesfinanzhof hatte das Verfahren den Karlsruher Richtern vorgelegt.