Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen sollten wie in jedem Jahr auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich wichtige Verjährungsvorschriften geändert haben, kommt der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere Bedeutung zu. Durch die Änderung der Verjährungsvorschriften im Rahmen der so genannten „Schuldrechtsreform“ kann erstmalig zum 1.1.2005 die kurze Verjährung von Forderungen nach den neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten. Betroffen sind Altforderungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung zum 1.1.2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Offene Forderungen – gleich in welcher Höhe – wären mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr durchsetzbar.
Betroffen sind hiervon diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche z.B. der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens, Lieferung gegen den Verkäufer oder der Anspruch der vereinbarten Ansprüche aus einem Werkvertrag.
Dies gilt aber auch für Kaufpreisforderungen im kaufmännischen Bereich oder Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel rückständige Zinsen, für die früher eine vierjährige Verjährung galt.