Restschuldbefreiung bedeutet den Erlass der noch offenen Schulden am Ende des Insolvenzverfahrens. Die Möglichkeit der Restschuldenbefreiung steht nur natürlichen Personen offen. Der Schuldner kann sich von seinen Schulden befreien, auch wenn es ihm nicht gelingt, diese (vollständig) zu bezahlen (vgl. § 1 InsO).
Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist:
- Der Schuldner stellt mit seinem Insolvenzantrag auch Antrag auf Restschuldbefreiung.
- Der Schuldner kommt während der Insolvenz seinen Auskunftspflichten und sonstigen Pflichten bzw. Obliegenheiten (vgl. § 295 InsO) nach.
Die Verfahrensdauer bis zur Restschuldbefreiung beträgt ab 01.10.2020 drei Jahre, ohne dass der Schuldner Forderungen oder Verfahrenskosten in bestimmter Höhe begleichen muss. Von der Restschuldbefreiung sind bestimmte Forderungen ausgenommen (vgl. § 302 InsO)