Einige wichtige Änderungen der Insolvenzordnung zum 01.12.2001: Abgrenzung Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren:
Selbständige können nicht mehr ins Verbraucherinsolvenzverfahren.
Für ehemalige Selbständige kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, d.h. weniger als 20 Gläubiger (§ 304 InsO), und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen.
Selbstverständlich kann sowohl nach dem Verbraucher- wie Regelinsolvenzverfahren sich das Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Schuldner anschliessen.
Stundung der Verfahrenskosten:
Vermögenslose Schuldner erhalten statt Prozesskostenhilfe die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten, d.h. diese Kosten sind dann in der Wohlverhaltensperiode vorab zu bedienen.
Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Massearmut ist demzufolge nicht mehr möglich.
Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 6 Jahre.