Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Bayern hat nun die Frist auf Grund von Allgemeinverfügung vom 02.02.2023 bis zum 30.04.2023 verlängert (vgl. www.grundsteuer.bayern.de ).
Wer seine Grundsteuererklärung trotz Erinnerungsschreiben nicht fristgerecht abgibt, muss mit der Festsetzung von Zwangsgeldern und Säumniszuschlägen rechnen. Bei der ersten Aufforderung beträgt das Zwangsgeld im Regelfall zwischen 25 und 250 Euro. Der Mindestbetrag für den Säumniszuschlag beträgt 25 Euro pro angefangenen Monat nach Verstreichen der Abgabefrist. Der Zuschlag wird aber üblicherweise erst ab dem 15. Monat der Verspätung erhoben.
Die Zahlung der Zwangsgelder und Säumniszuschläge befreit nicht davon, die Grundsteuererklärung nachzureichen. Im schlimmsten Fall droht ein Zwangsgeld bis 25.000 Euro.