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Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten stehen im Spannungsfeld zwischen nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung und betrieblich bzw. beruflich veranlassten Kosten, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind.

Entscheidend für einen Abzug sind insbesondere folgende Kriterien:

  • die Veranlassung der Bewirtung,

  • wer bewirtet wird und

  • ob die Bewirtungskosten angemessenen sind.

  • Außerdem sind grundsätzlich der Nachweis mittels ordnungsgemäßer Rechnung sowie eine gesonderte Aufzeichnung (Ausnahme: Arbeitnehmer) erforderlich.

In vier Schritten lässt sich prüfen, ob bzw. welche Bewirtungskosten abziehbar sind:

1. Schritt: Handelt es sich um betrieblich oder beruflich veranlasste Kosten? Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt bei sowohl betrieblich als auch privat veranlassten Kosten nicht mehr vorrangig ein allgemeines steuerliches Aufteilungs- und Abzugsverbot. Somit können gemischte Aufwendungen grundsätzlich aufgeteilt werden. Es stelle sich lediglich die Frage nach einem geeigneten Aufteilungsmaßstab, der ggf. auch im Wege der Schätzung ermittelt werden müsse. Die Folgen dieser Rechtsprechung bleiben abzuwarten.

2. Schritt: Ist die Bewirtung „geschäftlich“ (z. B. bei Bewirtung von Geschäftsfreunden) oder „allgemein betrieblich“ veranlasst (z. B. bei Arbeitnehmern)? Im ersten Fall dürfen die angemessenen Kosten nur zu 70 % abgezogen werden.

3. Schritt: Sind die Kosten angemessen? Unangemessen hohe Kosten sind aufzuteilen, in einen nicht angemessenen und damit nicht abziehbaren Teil und in einen angemessenen Teil (vgl. hierzu auch Schritt 2).

4. Schritt: Wurden die Höhe und die geschäftliche Veranlassung der Bewirtung ordnungsgemäß nachgewiesen? Und bei Betriebsausgaben: Wurden die Kosten ordnungsgemäß aufgezeichnet?

 

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