Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Internetnutzern vor heimlich installierten Programmen zur Anwahl teurer Telefonnummern erheblich gestärkt. Nach einem Urteil muss der Kunde seinem Telefonnetzbetreiber nicht die hohen Kosten zahlen, die durch einen solchen «Dialer» verursacht worden sind, wenn ihm kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist. Laut BGH ist der normale Internetnutzer nicht verpflichtet, Schutzprogramme gegen «Dialer» zu installieren. (Aktenzeichen: III ZR 96/03 vom 4. März 2004) In dem Fall hatte ein Berliner Telekommunikationsdienstleister von einer Kundin rund 9000 Euro verlangt, weil ihr PC monatelang immer wieder eine kostspielige 0190er-Nummer angewählt hatte. Grund war ein so genannter Dialer, den der Sohn der Frau – ohne es selbst zu bemerken – aus dem Internet heruntergeladen hatte. Das Programm veränderte die Standardeinstellungen derart, dass sämtliche Internetverbindungen fortan über die teure 0190er-Nummer hergestellt wurden, was bei normaler Computernutzung nicht feststellbar war.
Der BGH wies die Klage des Netzbetreibers ab. Weil der Dienstleister ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Nutzung der teuren Nummern habe – einen Teil des Entgelts streiche er selbst ein -, trage er auch das Risiko eines solchen Missbrauchs von 0190er-Nummern. Die Frau und ihr Sohn hätten dagegen nicht gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, weil sie keinerlei Anlass zu Schutzvorkehrungen gegen den – nicht bemerkbaren – Dialer gehabt hätten.
Der Anwalt der Frau sprach von einer spektakulären Entscheidung, die für alle Prozesse im Zusammenhang mit Dialern Bedeutung habe. Nach seiner Einschätzung ist das Urteil auf die meisten Netzbetreiber übertragbar, weil sie überwiegend ein eigenes wirtschaftliches Interesse an 0190er- und ähnlichen Nummern hätten: «Es macht ja keiner umsonst.»