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Erbrecht

Die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az. IV ZR 230/08) nun für Klarheit gesorgt, mit welchem Wert Lebensversicherungen, die ein eingeräumtes widerrufliches Bezugsrecht haben, beim Pflichtteilsergänzungsanspruch anzusetzen sind. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren (RGZ 128,187), welche an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfte wurde aufgegeben, und der BGH hat nun entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung  in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes).

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Erben und Vereben

Erbschaftsfragen sind ein heikles Thema, über das man nicht gerne spricht. Trotzdem geht es uns mehr oder weniger alle an. Mancher Familienzwist wäre zu vermeiden, wenn rechtzeitig überlegt würde, wem der Nachlass zufallen soll.

Pflichtteil

Im Artikel Erben und Vererben habe ich besprochen, wie der Erblasser über seinen gesamten Nachlass frei verfügen kann. Das gesetzliche Pflichtteilsrecht sorgt aber dafür, dass die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers im Falle einer Enterbung nicht völlig leer ausgehen. Weiterlesen »Pflichtteil