Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az. IV ZR 230/08) nun für Klarheit gesorgt, mit welchem Wert Lebensversicherungen, die ein eingeräumtes widerrufliches Bezugsrecht haben, beim Pflichtteilsergänzungsanspruch anzusetzen sind. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren (RGZ 128,187), welche an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfte wurde aufgegeben, und der BGH hat nun entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung abzustellen (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes).
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Lebensversicherung in den Nachlass fällt oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslöst. Zu unterscheiden ist zudem das widerrufliche und unwiderrufliche Bezugsrecht.