Ziel des Verfahrens ist der erleichterte Zugang zur Justiz. Die Verordnung führt zusätzlich zu den nationalen Verfahren für Bagatellsachen ein fakultatives Instrument ein, das zur einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Beilegung von grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen mit einem Streitwert bis 2.000 € beitragen soll. Sofern das Gericht keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält oder einem Antrag einer Partei nachgegeben wird, wird das Verfahren – unter Verwendung von Formblättern – schriftlich durchgeführt. Ein Anwaltszwang besteht für das Verfahren nicht. Sämtliche Verfahrenskosten hat der Unterlegene zu tragen, sofern sie nicht unverhältnismäßig oder unnötig sind. Nach der Verordnung sind Urteile ungeachtet möglicher Rechtsmittel und ohne Erbringung einer Sicherheitsleistung vollstreckbar. Dabei bedarf die Anerkennung und Vollstreckung des in einem anderen Mitgliedsstaat ergangenen Urteils keiner Vollstreckbarkeitserklärung und darf das Urteil nicht angefochten werden. Die Verordnung gilt ab dem 01.01.2009.