Seit der Mietrechtsreform im September 2001 beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für Mieter unabhängig von der Wohndauer einheitlich drei Monate. Als umstritten erwies sich jedoch die Frage, ob diese Regelung auch auf die schon bestehenden Altverträge anzuwenden ist. Nach dem Protokoll des Rechtsausschusse des Bundestages war beabsichtigt, dass zwar vor dem 1.9.2001 individuell ausgehandelte längere Kündigungsfristen weiter gelten sollten, nicht aber vorgedruckte Klauseln in Formularverträgen. Doch eine unglückliche Fassung der Übergangsvorschrift bot Anlass für Zweifel. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun mit Urteil vom 18.06.2003 (Az.: VIII ZR 240/02 ) entschieden, dass die alten Fristen auch bei for-mularmäßiger Vereinbarung weiter gelten. Dies ergibt sich für den BGH aus dem Wortlaut des Gesetzestextes und verlange auch der Vertrauensschutz, das heißt vor der Reform wirksam vereinbarte Fristen müssen auch wirksam bleiben.
Demzufolge gelten für unbefristete Wohnraummietverhältnisse folgende Kündigungsfristen:
– Für Mietverträge, die nach dem 01.09.2001 geschlossen wurden, gilt für Mieter immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Für den Vermieter verlängert sie sich im Gegensatz dazu nach fünf und acht Jahren Wohndauer jeweils um drei Monate.
– Für vor dem 01.09.2001 abgeschlossene Mietverträge gelten auch für den Mieter unterschiedliche Kündigungsfristen:
o drei Monate, wenn der Mietvertrag keine Regelung enthält,
o drei Monate, wenn der Mietvertrag auf die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen verweist,
o zwischen drei und zwölf Monaten je nach Wohndauer, wenn vereinbart wurde, dass die Kündigungsfristen des § 565 BGB (altes Recht) gelten sollen,
o und ebenfalls zwischen drei und zwölf Monaten je nach Wohndauer, wenn die Formulierungen des § 565 BGB (altes Recht) sinngemäß wiederholt wurden.