Seit dem 01.07.2005 gelten nunmehr auch für die meisten Mieter, die vor dem 01.09.2001 einen Mietvertrag unterschrieben haben, kürzere Kündigungsfristen. Mit der Mietrechtsreform hatte der Gesetzgeber in § 573 c BGB bereits für alle Mietverhältnisse, die ab dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, die Kündigungsfrist für den Mieter unabhängig von der Dauer des Bestehens des Mietvertrags einheitlich auf drei Monate festgelegt. Die Kündigung konnte damit bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats erklärt werden. Die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen für den Mieter war nicht mehr möglich, § 573 c Abs. 4 BGB. Diese Neuregelung bedeutete eine große Erleichterung für Mieter, die nunmehr auch bei länger bestehenden Mietverhältnissen nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr als drei Monate am Mietvertrag festgehalten wurden.
Für Altmietverhältnisse, also vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietverträge, betrug die Kündigungsfrist gem. § 565 Abs. 2 BGB a.F. drei Monate und verlängerte sich nach fünf, acht und zehn Jahren seit Bestehen des Mietverhältnisses um jeweils drei Monate. Hier bestand zunächst Unsicherheit, ob die längeren Kündigungsfristen nach der Mietrechtsreform weitergelten oder stattdessen die Drei-Monats-Frist des neuen § 573 c BGB anzuwenden sei. Am 18.06.2003 entschied der BGH schließlich, dass die längeren Kündigungsfristen in Altmietverhältnissen weiterhin fortgelten, wenn sie nach damaligem Recht wirksam vereinbart wurden. Dies galt auch dann, wenn im Mietvertrag nur auf die gesetzliche Regelung verwiesen oder sie wiederholt wurde.
Nunmehr hat der Gesetzgeber in Art. 229 § 3 Nr. 10 EGBGB längere Kündigungsfristen in Altmietverträgen als unzulässige Vereinbarung zu Lasten des Mieters i.S.d. § 573 c Abs. 4 BGB qualifiziert, wenn die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurde. Darunter fallen auch alle Formularmietverträge. Nur in den wenigen Fällen, in denen Mieter und Vermieter sich durch eine individuelle Absprache auf längere Kündigungsfristen geeinigt haben, sollen diese auch weiterhin gelten.