Zum Inhalt springen

Pfändungsgrenzen bleiben unverändert

Die ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2011 für Ar­beits­ein­kom­men gel­ten­den Pfän­dungs­frei­gren­zen betragen nach § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO 985,15 € monatlich für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichungen.

Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 wurde veröffentlicht im BGBl 2005 I, 493. Alle im Anhang der Bekanntmachung 2005 enthaltenen Tabellen zu den Monats-, Wochen- und Tagessätzen, jeweils nach Lohnstufen und Zahl der Unterhaltsverpflichtungen differenziert, sind auch zu finden auf den Internet-Seiten des Bundesjustizministerium.

 

Warum wur­den die Pfän­dungs­frei­gren­zen zum Stich­tag 01. Juli 2009 nicht er­höht?


Nach 850c Abs. 2a ZPO än­dern sich die Be­trä­ge für die Be­rech­nung der Pfän­dungs­frei­gren­zen alle zwei Jahre ent­spre­chend der Ent­wick­lung des steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags. Der Grund­frei­be­trag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) zum Stich­tag 1. Ja­nu­ar 2009 ist iden­tisch mit dem Frei­be­trag zum Stich­tag 1. Ja­nu­ar 2007 (und 2005). Das be­deu­tet, dass auch die Pfän­dungs­frei­gren­zen nicht zu er­hö­hen sind und damit un­ver­än­dert blei­ben.

 

Die Er­hö­hung des Grund­frei­be­tra­ges durch das Ge­setz zur Si­che­rung von Be­schäf­ti­gung und Sta­bi­li­tät in Deutsch­land hat sich trotz einer steu­er­recht­li­chen Gel­tung für den ge­sam­ten Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 nicht auf die Pfän­dungs­frei­ren­zen aus­ge­wirkt, weil die­ses Ge­setz erst im März 2009 in Kraft ge­tre­ten ist.