Wenn die übertragene Sanierung fachmännisch gehandhabt wird, kann der Betrieb nahtlos auf einen anderen Inhaber übergehen. Dabei werde genau nach den Verwertungs- und Verteilungsregeln der Insolvenzordnung verfahren. Die Betriebe können fortgeführt und gleichzeitig veräußert werden. Der Unternehmensträger – beispielsweise die GmbH – bleibt dabei allerdings nicht erhalten. Das alte Unternehmen wird liquidiert. Die Aktivwerte können einzeln oder „en bloc“ auf ein neues Unternehmen (die Auffanggesellschaft) übertragen werden. Der Erlös fließt den Gläubigern zu. Die Sanierung erfolgt durch das Übertragen der Einzelwerte.
Die übertragende Sanierung kann sowohl innerhalb eines Insolvenzverfahrens als auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Ziel der übertragenen Sanierung ist der Verbleib der Verbindlichkeiten im Altunternehmen sowie meist Aubbau von Arbeitsplätzen.
Eine Haftung der Auffanggesellschaft kann sich nach Abschaffung des § 419 BGB aus § 25 HGB ergeben. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es aus, wenn der Kern der Firma weitergeführt wird. Nach ganz h. M. findet aber § 25 HGB im Insolvenzverfahren keine Anwendung.
Ein weiteres bedeutendes Problem ist der Betriebsübergang nach § 613a BGB, der auch für insolvente Unternehmen gilt. Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gibt es aber erleichtere Kündigungmöglichkeiten, so dass Personalabbau ebenfalls besser im Insolvenzverfahren möglich ist.