Bei der Gestaltung von Internetauftritten wird häufig vergessen, dass dabei auch die Urheberrechte Dritte zu beachten sind. Verstöße dagegen können empfindliche zivilrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
1. Urheberrechte an einzelnen Bestandteilen
Auch für den juristischen Laien dürfte offensichtlich sein, dass bei der Erstellung von Internet-Seiten keine Elemente verwendet werden dürfen, die nicht vom Eigentümer der Seiten selbst erstellt oder gestaltet wurden, sondern von Dritten, die Urheberrechte an diesen Elementen besitzen können.
Neben fremden Sprach- und Schriftwerken, Bildern, Fotos, Filmen, Plänen Skizzen oder Zeichnungen, kommen dabei auch Verweise auf Internetseiten mit wissenschaftlichen oder technischen Darstellungen (z.B. Forschungsergebnisse), mit Computerprogrammen (z.B. Online-Währungsrechner) der Datenbanken (z.B. Online-Wörterbücher) in Betracht.
2. Urheberrecht des externen Dienstleisters als Erstellers
Dagegen wird häufig vergessen, dass Urheber an einer Internetseite ausschließlich derjenige ist, der sie erstellt hat, egal, ob er seine eigene Seite gestaltet oder als professioneller Ersteller die seines Auftraggebers. Der Auftraggeber, der sich die Urheberrechte an der Seite nicht hat übertragen lassen, kann damit in erhebliche Schwierigkeiten geraten, wenn er nach Vertragsbeendigung an der Internetpräsenz Änderungen vornehmen will.
Allerdings muss die gestaltete Internetseite eine gewisse Gestaltungshöhe, die ein Mindestmaß an einer geistig-schöpferischen Leistung voraussetzt, aufweisen, um als „Werk“ urheberrechtlich geschützt zu sein. Die Grenzziehung ist hier häufig schwierig. Sehr häufig ist aber der professionelle Ersteller von Internetseiten auch gestalterisch tätig und „designt“ die Webseite. In diesen Fällen empfiehlt es sich dringend, sich das Urheberrecht an der Webseite abtreten zu lassen.
3. Folgen von Verletzungen des Urheberrechts
Zivilrechtlich kann der Urheber eines Werkes bei Verletzungen seines Urheberrechts gem. § 97 UrhG verlangen:
– Beseitigung der Beeinträchtigung, also Herausnahme der urheberrechtlich geschützten Elemente bzw. Rückgängigmachung von Veränderungen an einer in toto urheberrechtliche geschützten Seite
– Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen
– Schadensersatz, entweder durch eine konkrete Schadensberechnung (entgangener Gewinn) oder in Form der üblichen Nutzungs- oder Lizenzgebühr oder durch Herausgabe des Gewinns des Verletzers
Der Anspruch aus § 98 UrhG auf Vernichtung bzw. Überlassung der Vervielfältigungsstücke, dies ist jedoch in diesem Fall praktisch unbedeutend.
Der Verletzer kann sich zudem nach § 106 UrhG wegen unerlaubter Verwertung strafbar machen, wenn er ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt.
Außerdem kann eine Strafbarkeit wegen § 108 UrhG vorliegen, wenn der Verletzer in ein verwandtes Schutzrecht in einer dort enumerativ aufgezählter Weise verstößt.